Rechtsprechung
FG Sachsen, 12.05.2004 - 5 K 2437/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bemessung der Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung; Begriff der Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinn; Bemessung der Grunderwerbsteuer bei nicht vorhandener oder nicht zu ermittelnder Gegenleistung; Wert der Gegenleistung bei Vereinbarung eines ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Vereinbarung eines symbolischen Kaufpreises; Grunderwerbsteuer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Vereinbarung eines symbolischen Kaufpreises - Grunderwerbsteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 07.12.1994 - II R 9/92
Bemessungsgrundlage bei symbolischem Grundstückskaufpreis von 1,- DM
Auszug aus FG Sachsen, 12.05.2004 - 5 K 2437/00
Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb von Grundstücken gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung von Grundstücken empfängt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, BStBl II 1995, 268 , …und vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, BFH/NV 1996, 578 m. w. N.).Die künftige Nutzung eines Gebäudes, das den Beschränkungen und Auflagen des Denkmalschutzes unterliegt, beeinflusst möglicherweise dessen Wert, nicht aber den Wert der Gegenleistung des Erwerbers (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 a.a.O.).
- BFH, 06.12.1995 - II R 46/93
Restaurierungsverpflichtung des Erbbauberechtigten
Auszug aus FG Sachsen, 12.05.2004 - 5 K 2437/00
Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb von Grundstücken gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung von Grundstücken empfängt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, BStBl II 1995, 268 , und vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, BFH/NV 1996, 578 m. w. N.).